Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen.
Früher galt die Regelung, dass nicht genommener Jahresurlaub zum Jahresende verfällt.
Nach EU-Recht dürfen Urlaubsansprüche jedoch nicht mehr automatisch verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Denn der EuGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren, und verpflichtet ihn zum Nachweis.
Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt.
Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wurde.
In dieser Auswertung werden alle Mitarbeiter aufgeführt, bei denen noch Resturlaub aus dem Vorjahr vorhanden ist.
Aus dieser Liste heraus können Sie die entsprechenden Mitarbeiter darüber informieren, dass der nicht genommene Vorjahresurlaub zum entsprechenden Stichtag verfallen wird.
Wenn Sie die Mitarbeiter schriftlich per Brief informieren möchten, blenden Sie bitte über die Ansichtskonfiguration alle benötigen Spalten (z.B. die Adressdaten) mit ein. Anschließend exportieren Sie die Daten als CSV-Datei . Diese CSV-Datei können Sie als Datendatei für die Erstellung eines Serienbriefs (z.B. mit Word) verwenden. |
Wenn Sie die Mitarbeiter per E-Mail informieren möchten, hinterlegen Sie bitte zuerst in den Optionen die gewünschten Einstellungen sowie den Betreff und den Text für die E-Mails. Auf Wunsch können Sie die Urlaubskarte als PDF-Datei im Anhang mitsenden. Starten Sie Outlook und wählen Sie aus dem Kontextmenü der Auswertung den Punkt "Info-E-Mail über verfallenden Resturlaub senden" aus.
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Stand: 08.10.2024 07:05 |
Aktuelle Seite https://www.Time-Organizer.de/hilfe/index.html?hilfsprogramme_uebersicht_verfallenden_resturlaube_vorgehensweise.htm
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