Berechnung Urlaubsanspruch

Seit dem 30.10.2019 gibt es für die Berechnung des Urlaubsanspruchs die neue Berechnungsart "Standard V2".

Standard V2

"Standard V2" ermittelt das im jeweiligen Zeitraum gültige Urlaubsmodell und berechnet die einzelnen Zeiträume nach dem jeweiligen Urlaubsmodell.
Bei Wechsel des Urlaubsmodells mitten in einem Monat, wird das Modell angewendet, welches am ersten Tag des jeweiligen Monats gültig ist.
Auch die weiteren Vorgaben (siehe Tabelle) werden nach dem jeweiligen Zeitraum und Datum berücksichtigt und angewendet.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auch Teilurlaubsansprüche für Beschäftigungsbeginn oder -ende im laufenden Monat zu berechnen.

Standard

"Standard" ermittelt das zum 31.12. des jeweiligen Jahres gültige Urlaubsmodell und berechnet das komplette Jahr mit diesen Vorgaben.
Sind mehrere Urlaubsmodelle in einem Jahr geschlüsselt, wird trotzdem das komplette Jahr mit dem zum 31.12. hinterlegtem Urlaubsmodell berechnet. Evtl. Anpassungen müssen manuell per Sonderurlaub vorgenommen werden.

Unterschied zwischen Berechnungsart Standard und Standard V2

 

Standard

Standard V2

Urlaubsanspruch und Zusatzurlaub

Aus Urlaubsmodell vom 31.12.

Wird anteilig aus den jeweiligen Zeiträumen berechnet (sofern mehrere Urlaubsmodelle in einem Jahr zugewiesen sind, z.B. bei Wechsel von 5-Tage auf 3-Tage Woche).
Bei Wechsel mitten in einem Monat wird das Urlaubsmodell angewendet, welches am ersten Tag des jeweiligen Monats zugewiesen ist.

Vorjahresurlaub verfällt

Aus Urlaubsmodell vom 31.12.

Es werden alle in dem Jahr gültigen Urlaubsmodelle betrachtet.
Ist in dem Gültigkeitszeitraum des Urlaubsmodells ein Verfall definiert, wird er nur berücksichtigt, wenn auch der Verfallsmonat im selben Gültigkeitszeitraum liegt.

 

Maximal zu gewährende Urlaubstage im Jahr

Aus Urlaubsmodell vom 31.12.

Aus Urlaubsmodell vom 31.12. bzw. vom letzten Beschäftigungstag, wenn der Mitarbeiter vor Jahresende ausscheidet.

Maximal zu gewährende Urlaubstage aus Vorjahr

Aus Urlaubsmodell vom 31.12.

Aus Urlaubsmodell, welches am 01.01. zugewiesen ist.

Rundung

Aus Urlaubsmodell vom 31.12.

Aus Urlaubsmodell vom 31.12. bzw. vom letzten Beschäftigungstag, wenn der Mitarbeiter vor Jahresende ausscheidet.

 

Sollte ich unbedingt auf die neue Berechnungsart umstellen?

Sie brauchen nicht zwingend auf die neue Berechnungsart umstellen!

Die neue Berechnungsart ist für Anwender interessant, bei denen des Öfteren Mitarbeiter im laufenden Jahr das Urlaubsmodell wechseln, z.B. durch Umstellung der Arbeitszeit von 5-Tage auf 3-Tage Woche.

Wenn solche Wechsel bei Ihnen nur selten vorkommen, können Sie auch problemlos weiterhin mit der Berechnungsart "Standard" arbeiten und in diesen Fällen eine manuelle Korrektur per Sonderurlaub durchführen.

Umstellen auf die neue Berechnungsart "Standard V2"

Um auf die neue Berechnungsart "Standard V2" umzustellen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

 

Anpassung im Urlaubsmodell

Stellen Sie die neue Berechnungsart "Standard V2" in den Urlaubsmodellen ein und speichern das Urlaubsmodell unbedingt mit neuem Gültigkeitsdatum.
Als Datum wählen Sie dann das nächste Jahr. Nehmen Sie diese Einstellung bitte für alle Urlaubsmodelle vor.
Wenn Sie sich ganz sicher sind, dass im aktuellen Jahr noch keine Mitarbeiter das Urlaubsmodell gewechselt haben, können Sie die Änderung auch mit Datum vom aktuellen Jahr durchführen.

Da die neue Berechnungsart den Urlaubsanspruch bei mehreren Urlaubsmodellen im Jahr automatisch anteilig berechnet, wird bei einer nachträglichen Änderung der Berechnungsart in solchen Jahren ein anderer Jahresanspruch errechnet werden. Bei der bisherigen Berechnungsart "Standard" wurde eine manuelle Korrektur per "Sonderurlaub" in den jeweiligen Jahren eingetragen. Diese Korrektur ist bei der neuen Berechnungsart üblicherweise nicht mehr erforderlich und würde in den "alten" Jahren zu falschen Werten führen.

 

Achtung:
Sollten doch schon Mitarbeiter mehrere Urlaubsmodelle im aktuellen Jahr gehabt haben, wird der Jahresanspruch bei diesen Mitarbeitern nicht korrekt sein (die manuelle Korrektur bei Sonderurlaub muss dann üblicherweise gelöscht werden).


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Stand: 24.03.2024 07:54

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