Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurde am 6. Juni 1994 vom Bundestag beschlossen und ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I 1994, Seite 1170 veröffentlicht.

Gesetzeszweck

Zweck des Gesetzes ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung.

Des Weiteren sollen die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessert werden sowie der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Arbeitszeitregelungen

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Bei Schichtarbeit muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen hergestellt werden.

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde wesentlich erweitert werden kann.

Sonn- und Feiertagsregelungen

Grundsätzlich dürfen gem. § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

§ 10 ArbZG enthält für Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können, einen breiten Katalog von Ausnahmen. Auch in diesem Zusammenhang sind abweichende Regelungen durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung möglich.


Zur Time-Organizer Startseite

Testversion laden

Lernvideos ansehen

Seite zurück

Stand: 13.05.2024 15:33

Seite vor

Aktuelle Seite  https://www.Time-Organizer.de/glossar/index.html?arbeitszeitgesetz.htm

Keywords:
Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit,Arbeitszeit Gesetz,Arbeitszeitgesetz

Datenschutz   Impressum